Weitere Entscheidung unten: BAG, 03.10.1989

Rechtsprechung
   BAG, 07.06.1989 - 7 AZR 500/88   

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https://dejure.org/1989,1172
BAG, 07.06.1989 - 7 AZR 500/88 (https://dejure.org/1989,1172)
BAG, Entscheidung vom 07.06.1989 - 7 AZR 500/88 (https://dejure.org/1989,1172)
BAG, Entscheidung vom 07. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 (https://dejure.org/1989,1172)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Befreiung der Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts - Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds - Ausgleich für eine betriebsbedingte Aufopferung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVerfG § 37 Abs. 2, Abs. 3
    Betriebsrat: Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG 1972 § 37 Abs. 2, Abs. 3; BGB § 616 Abs. 1
    Bezahlte Arbeitsbefreiung eines Betriebsratsmitglieds von der Nachtschicht wegen Teilnahme an einer tagsüber stattfindenden Betriebsratssitzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Überstunden des Betriebsrats: Vergütungspflicht?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 62, 83
  • NZA 1990, 531
  • BB 1990, 710
  • BB 1990, 993
  • DB 1990, 995
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 224/15

    Betriebsratstätigkeit - Arbeitszeit

    Auch durch eine außerhalb der Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit darf daher eine Minderung des Arbeitsentgelts des Betriebsratsmitglieds nicht eintreten, soweit die Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat (BAG 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - zu 2 der Gründe, BAGE 62, 83) .

    Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung (BAG 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - zu 3 der Gründe, aaO) .

    Ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit iSv. § 2 Abs. 1 ArbZG ist, ist im Schrifttum umstritten (bejahend Buschmann/Ulber ArbZG 8. Aufl. § 2 Rn. 39; Schulze ArbRAktuell 2012, 475, 476 und AiB 2012, 657 ff.; wohl auch DKKW/Wedde 15. Aufl. § 37 Rn. 42, 43; ablehnend zur Arbeitszeitordnung wohl BAG 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - zu 3 der Gründe, BAGE 62, 83; Bengelsdorf AuA 2001, 71, 72; BeckOK ArbR/Kock Stand Dezember 2016 ArbZG § 2 Rn. 21; Tillmanns ArbRAktuell 2012, 475, 478; Thüsing in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 37 Rn. 13; Schaub/Vogelsang ArbR-HdB 16. Aufl. § 156 Rn. 14; Weber GK-BetrVG 10. Aufl. § 37 Rn. 13; NK-GA/Wichert § 2 ArbZG Rn. 28; Wiebauer NZA 2013, 540, 542) .

    Denn Betriebsratstätigkeit steht regelmäßig hinsichtlich der Anforderungen an Aufmerksamkeit und geistige Leistungsfähigkeit denjenigen bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit nicht nach (vgl. BAG 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - zu 3 der Gründe, BAGE 62, 83) .

  • LAG Niedersachsen, 20.04.2015 - 12 TaBV 76/14

    Beachtung des Arbeitszeitgesetzes bei Teilnahme an ordentlicher

    Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung (im Anschluss an BAG 07.06.1989, 7 AZR 500/88).

    Zu präferieren ist daher im Anschluss an die Entscheidung des BAG vom 07.06.1989 (7 AZR 500/88) eine vermittelnde Lösung, nach der die Maßstäbe des Arbeitszeitgesetzes bei der Ausübung des Direktionsrechtes durch den Arbeitgeber in Zusammenschau der Betriebsratstätigkeit und der dienstlichen Verpflichtungen mittelbar zu beachten sind.

  • BAG, 21.03.2017 - 7 ABR 17/15

    Antragsbefugnis des Betriebsrats - Arbeitsbefreiung

    Auch durch eine außerhalb der Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit darf daher eine Minderung des Arbeitsentgelts des Betriebsratsmitglieds nicht eintreten, soweit die Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 22; 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - zu 2 der Gründe, BAGE 62, 83) .

    Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 22; 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - zu 3 der Gründe, aaO) .

  • LAG Hamm, 20.02.2015 - 13 Sa 1386/14

    Unzumutbarkeit der Erbringung der Arbeitsleistung eines Betriebsratsmitglieds im

    Damit soll nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( 07.06.1989 - 7 AZR 500/88 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 72) einerseits die Amtsführung gesichert und andererseits das Betriebsratsmitglied bei der Amtsausübung vor Entgeltnachteilen durch Arbeitsversäumnis geschützt werden.

    Nach alledem sind also die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes einschließlich der Bestimmung des § 5 Abs. 1 ArbZG nicht unmittelbar anwendbar ( vgl. BAG, 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 29; 07.06.1989 - 7 AZR 500/88 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 72; LAG Schleswig-Holstein, 30.08.2005 - 5 Sa 161/05 - juris; ArbG Lübeck, 07.12.1999 - 6 Ca 2589/99 - NZA-RR 2000, 427; Manstetten, AiB 1996, 214; Wiebauer, NZA 2013, 540; Tillmanns, ArbR 2012, 477; a.A. Schulze, ArbR 2012, 475).

    Allerdings ist im Rahmen der anzustellenden Einzelfallerwägungen zur Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung wegen bevorstehender Betriebsratstätigkeit einerseits zu berücksichtigen, dass namentlich die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung von den Anforderungen an Aufmerksamkeit und geistiger Leistungsfähigkeit denjenigen bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht nachsteht ( BAG, 07.06.1989 - 7 AZR 500/88 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 72).

  • BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 396/17

    Betriebsratstätigkeit - Freizeitausgleich

    (1) Stellt der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied mit Rücksicht auf eine zu erwartende außerhalb der Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit in der vorherigen Schicht frei, erfolgt dies regelmäßig aufgrund einer aus § 37 Abs. 2 BetrVG folgenden rechtlichen Verpflichtung, denn ein Betriebsratsmitglied, das an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teilnimmt und dem es deswegen unmöglich oder unzumutbar ist, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, hat insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 22, BAGE 158, 31; 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - zu 3 der Gründe, BAGE 62, 83) .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2011 - 4 A 1403/08

    Arbeitszeit - Teilnahme an Betriebsversammlung

    vgl. BAG, Urteil vom 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 - BAGE 96, 45; Urteil vom 16. November 2006 - 1 ABR 5/06 -, ZBVR 2007, 8; LAG E. , Urteil vom 23. Januar 2008 - 7 Sa 864/06 -, juris; Baeck/ Deutsch, a.a.O., § 2 Rn. 76; Zwanziger, DB 2007, 1356, 1357; für die Teilnahme eines Betriebsrats an einer Betriebsversammlung auch BAG, Urteil vom 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 -, juris; allgemein auch Buschmann, a.a.O., § 2 Rn. 4; Baeck/Deutsch, a.a.O., § 2 Rn. 77.
  • BAG, 16.09.2020 - 7 AZR 491/19

    Arbeitsbefreiung für Personalratstätigkeit - Teilnahme an einer Sitzung des

    Diese Regelung betrifft - ebenso wie § 37 Abs. 2 BetrVG (vgl. dazu BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 22, BAGE 158, 31; 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - zu 2 der Gründe, BAGE 62, 83) -  nicht nur Fälle, in denen eine während der Arbeitszeit verrichtete Personalratstätigkeit unmittelbar den Ausfall der Arbeitsleistung zur Folge hat.

    Denn Personalratstätigkeit steht - ebenso wie Betriebsratstätigkeit - regelmäßig hinsichtlich der Anforderungen an Aufmerksamkeit und geistige Leistungsfähigkeit denjenigen bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit nicht nach (vgl. zur Betriebsratstätigkeit: BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 28 f., BAGE 158, 31; 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - zu 3 der Gründe, BAGE 62, 83) .

  • LAG Hamm, 05.12.2017 - 7 Sa 999/16

    Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit; Freistellung wegen

    a) Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass die Betriebsratstätigkeit gegebenenfalls zusammen mit erbrachter Arbeitsleistung über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinausgeht (BAG vom 15.02.1989, 7 AZR 193/88), wenn diese "zusätzliche Leistung" wie im Streitfall nur deswegen nicht erreicht wird, weil die Beklagte vor und nach der Betriebsratstätigkeit (vgl. auch BAG vom 07.06.1989, 7 AZR 500/88 zu 3. der Gründe) ihrer gesetzlichen Pflicht zur Gewährung von Ruhezeiten in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 ArbZG nachkommt.

    aa) Der auf § 37 Abs. 2 BetrVG gestützte Arbeitsbefreiungsanspruch, der im zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit entstanden ist, weil wegen der gebotenen Ruhezeit entsprechend § 5 Abs. 1 ArbZG die Aufnahme der Arbeitsleistung für die Dauer von 11 Stunden nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit unmöglich oder unzumutbar war (vgl. auch BAG vom 07.06.1989 aaO.), ist allein arbeitsschutzrechtlichen Aspekten geschuldet (ausführlich BAG vom 18.01.2017 aaO., Rdnr. 27 und 28 m.w.N.).

  • ArbG Hagen, 14.08.2014 - 4 Ca 2022/13

    Arbeitsbefreiung eines Betriebsratsmitglieds unter Fortzahlung des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 07.06.1989 - 7 AZR 500/88, zit. nach juris) hat das Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG i.V.m. dem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung, wenn es an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teilnimmt und es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar ist, die vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten.

    Die Beklagte ist berechtigt, diesen Freizeitausgleich auf die zuvor in der Nachtschicht ausgefallene Arbeitszeit zu legen (ArbG Lübeck Urteil vom 07.12.1999 - 6 Ca 2589/99, zit. nach juris; im Ergebnis auch BAG Urteil vom 07.06.1989 - 7 AZR 500/88, zit. nach juris; BAG vom 15.02.1989 - 7 AZR 193/88, zit. nach juris).

  • BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 397/17

    Betriebsratstätigkeit - Freizeitausgleich

    (1) Stellt der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied mit Rücksicht auf eine zu erwartende außerhalb der Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit in der vorherigen Schicht frei, erfolgt dies regelmäßig aufgrund einer aus § 37 Abs. 2 BetrVG folgenden rechtlichen Verpflichtung, denn ein Betriebsratsmitglied, das an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teilnimmt und dem es deswegen unmöglich oder unzumutbar ist, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, hat insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 22, BAGE 158, 31; 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - zu 3 der Gründe, BAGE 62, 83) .
  • ArbG Lübeck, 07.12.1999 - 6 Ca 2589/99

    Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung eines Betriebsratsmitglieds ; Notwendige

  • LAG Baden-Württemberg, 11.12.1992 - 8 Sa 41/92

    Zum bezahlten Freizeitausgleich einer teilzeitbeschäftigten Vertrauensfrau der

  • LAG Köln, 20.12.2007 - 10 Sa 1020/07

    Freizeitausgleich, Vergütung, Betriebsratstätigkeit, Reisezeit

  • LAG Hamm, 30.01.2015 - 13 Sa 933/14

    Ansprüche eines Mitglieds des Wahlvorstandes zur Wahl des Betriebsrats auf

  • LAG Hamm, 30.01.2015 - 13 Sa 604/14

    Ansprüche eines Mitglieds des Wahlvorstandes zur Wahl des Betriebsrats auf

  • BAG, 11.01.1995 - 7 AZR 543/94

    Urlaubsentgeltberechnung bei Betriebsratsmitgliedern

  • ArbG Düsseldorf, 30.03.2015 - 3 Ca 6849/15
  • LAG Hamm, 19.07.2000 - 3 Sa 2201/99

    Betriebsrat: Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

  • LAG München, 25.09.2008 - 4 Sa 347/08

    Betriebsratsmitglied, Reisezeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit

  • LAG Hamm, 31.05.2000 - 3 Sa 2201/99

    Anspruch auf Zahlung von Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit ;

  • LAG Niedersachsen, 13.03.2001 - 9 Sa 1712/00

    Gutschrift für Betriebratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit auf dem

  • VGH Bayern, 29.03.2011 - 6 ZB 10.2887

    Bundesbeamtenrecht; Personalrat; Personalratstätigkeit; Anrechnung auf

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Rechtsprechung
   BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 73/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1087
BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 73/88 (https://dejure.org/1989,1087)
BAG, Entscheidung vom 03.10.1989 - 1 ABR 73/88 (https://dejure.org/1989,1087)
BAG, Entscheidung vom 03. Oktober 1989 - 1 ABR 73/88 (https://dejure.org/1989,1087)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de

    BetrVG §§ 80, 99 Abs. 1
    Betriebsrat: Unterrichtungspflicht durch den Arbeitgeber bei Einstellung neuer Arbeitnehmer - Höhe des vereinbarten Gehalts

  • Der Betrieb

    BetrVG § 99 Abs. 1, § 80
    Einstellung: Keine Unterrichtung des Betriebsrats über die effektive Gehaltshöhe des Einzustellenden

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebsratbeteiligung - Eingruppierung - Arbeitsentgelt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1990, 231
  • BB 1990, 354
  • DB 1990, 995
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 48/87

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Eingliederung betriebsfremder Personen - Begriff

    Auszug aus BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 73/88
    Der Senat hat diese Frage bereits in seiner - unveröffentlichten - Entscheidung vom 31. Januar 1989 (1 ABR 48/87) entschieden und ausgeführt:.

    Mit der Rechtsbeschwerde hat der Betriebsrat keine neuen Gesichtspunkte dargetan, die es rechtfertigen, die in den Entscheidungen vom 18. Oktober 1988 und 31. Januar 1989 (a.a.O.) begründete Rechtsauffassung aufzugeben.

  • BAG, 20.12.1988 - 1 ABR 68/87

    Betriebsrat: Nachholung der unvollständigen Unterrichtung durch den Arbeitgeber,

    Auszug aus BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 73/88
    Demgegenüber wird der einzustellende Arbeitnehmer durch die Einstellung als solche auch dann nicht benachteiligt, wenn die anläßlich der Einstellung vorgenommene Eingruppierung zu seinen Ungunsten nicht tarifgerecht vorgesehen ist oder wenn eine Eingruppierung überhaupt unterblieben ist (vgl. Beschluß des Senats vom 20. Dezember 1988 - 1 ABR 68/87 -, zu B I 1 b der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 33/87

    Neueinstellung - Betriebsrat - Auskunftspflicht - Arbeitsvertrag -

    Auszug aus BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 73/88
    Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 1988 (- 1 ABR 33/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen) im einzelnen näher begründet und insbesondere ausgesprochen, der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, Angaben zum Inhalt des abgeschlossenen oder abzuschließenden Arbeitsvertrages - abgesehen von der vorgesehenen Eingruppierung - zu machen.
  • BAG, 19.05.1981 - 1 ABR 109/78

    Auskunftspflicht

    Auszug aus BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 73/88
    Es ist richtig, daß nach der Rechtsprechung des Senats der Betriebsrat im Rahmen des Verfahrens nach § 99 BetrVG die Möglichkeit hat, Anregungen zu geben und Gesichtspunkte vorzubringen, die aus seiner Sicht für die Berücksichtigung eines anderen als des vom Arbeitgeber ausgewählten Stellenbewerbers sprechen (vgl. BAGE 35, 278, 283 = AP Nr. 18 zu § 118 BetrVG 1972, zu B I der Gründe; BAGE 50, 236, 239 = AP Nr. 29 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 2 der Gründe).
  • BAG, 16.07.1985 - 1 ABR 35/83

    Zustimmungsersetzung bei befristeter Einstellung

    Auszug aus BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 73/88
    Dementsprechend kann einer Einstellung auch nicht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung mit der Begründung verweigert werden, einzelne Bestimmungen des Arbeitsvertrages würden gegen Gesetz, Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung verstoßen (vgl. zur Befristung des Arbeitsverhältnisses zuletzt BAGE 49, 180 = AP Nr. 21 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BAG, 03.12.1985 - 1 ABR 72/83

    Betriebsrat: Umfang des Informationsrechts bei Einstellungen,

    Auszug aus BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 73/88
    Es ist richtig, daß nach der Rechtsprechung des Senats der Betriebsrat im Rahmen des Verfahrens nach § 99 BetrVG die Möglichkeit hat, Anregungen zu geben und Gesichtspunkte vorzubringen, die aus seiner Sicht für die Berücksichtigung eines anderen als des vom Arbeitgeber ausgewählten Stellenbewerbers sprechen (vgl. BAGE 35, 278, 283 = AP Nr. 18 zu § 118 BetrVG 1972, zu B I der Gründe; BAGE 50, 236, 239 = AP Nr. 29 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 2 der Gründe).
  • BAG, 14.03.1989 - 1 ABR 80/87

    Widerspruch des Betriebsrats gegen die Einstellung eines Geschäftsstellenleiters

    Auszug aus BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 73/88
    Arbeitsplatz i.S. dieser Bestimmung ist einmal der räumliche Ort, an dem die Arbeit geleistet wird, und zum anderen auch die Funktion, zu deren Erfüllung der Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert werden soll (Beschluß des Senats vom 14. März 1989 - 1 ABR 80/87 -, zu B II 2 b der Gründe, m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 10.04.1984 - 1 ABR 73/82

    Prozeßantrag

    Auszug aus BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 73/88
    Der Senat bejaht in ständiger Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse für Anträge, mit denen bestimmte Rechte oder Pflichten der Betriebspartner gegeneinander festgestellt werden, sofern das Beteiligungsrecht unter den Beteiligten bereits in der Vergangenheit streitig war und eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß es auch in künftigen Fällen wieder streitig werden wird (Beschluß vom 10. April 1984 - 1 ABR 73/82 - AP Nr. 3 zu § 81 ArbGG 1979).
  • LAG Hamm, 05.12.1974 - 8 TaBV 48/74

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Umfang der Rechte des

    Auszug aus BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 73/88
    Die Auffassung des Senats, daß der Arbeitgeber anläßlich einer Einstellung - von der Mitteilung der vorgesehenen Eingruppierung abgesehen - nicht verpflichtet ist, dem Betriebsrat auch Angaben zur Höhe der Vergütung zu machen, entspricht im Ergebnis auch der ganz überwiegenden Meinung im Schrifttum (Dietz/Richardi, BetrVG , 6. Aufl., § 99 Rz 132; Galperin/Löwisch, BetrVG , 6. Aufl., § 99 Rz 53; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG , 3. Aufl., § 99 Rz 77; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG , 15. Aufl., § 99 Rz 36; a.A. Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke, BetrVG , 2. Aufl., § 99 Rz 46) und in der Rechtsprechung (ArbG Stuttgart, DB 1979, 2235; vgl. auch LAG Hamm, DB 1975, 360).
  • BAG, 28.06.2005 - 1 ABR 26/04

    Unterrichtung über Bewerbungsgespräche

    Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser auf Grund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (BAG 3. Oktober 1989 - 1 ABR 73/88 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 74 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 77, zu B II 1 der Gründe mwN).

    Das gilt unabhängig davon, ob hierauf ein Widerspruch nach § 99 Abs. 2 BetrVG gestützt werden kann (3. Oktober 1989 - 1 ABR 73/88 - aaO, zu B II 2 b der Gründe; 3. Dezember 1985 - 1 ABR 72/83 - BAGE 50, 236, zu B II 2 der Gründe; 19. Mai 1981 - 1 ABR 109/78 - BAGE 35, 278, zu B I der Gründe).

  • BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 55/03

    Erforderliche Bewerbungsunterlagen

    Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser auf Grund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (BAG 3. Oktober 1989 - 1 ABR 73/88 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 74, zu B II 1 der Gründe mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Betriebsrat im Rahmen des Verfahrens nach § 99 BetrVG darüber hinaus die Möglichkeit, Anregungen für die Auswahl der Bewerber zu geben und Gesichtspunkte vorzubringen, die aus seiner Sicht für die Berücksichtigung eines anderen als des vom Arbeitgeber ausgewählten Stellenbewerbers sprechen, auch wenn ein Widerspruch nach § 99 Abs. 2 BetrVG darauf nicht gestützt werden kann (BAG 3. Oktober 1989 - 1 ABR 73/88 - aaO, zu B II 2 b der Gründe; 3. Dezember 1985 - 1 ABR 72/83 - BAGE 50, 236, zu B II 2 der Gründe; 19. Mai 1981 - 1 ABR 109/78 - BAGE 35, 278, zu B I der Gründe).

  • BAG, 28.04.1992 - 1 ABR 73/91

    Unterrichtung des Betriebsrates vor einer Einstellung

    Dem entspricht es auch, daß der Senat in seiner Entscheidung vom 16. Juli 1985 (BAGE 49, 180 = AP Nr. 21 zu § 99 BetrVG 1972) ausgesprochen hat, daß der Betriebsrat einer Einstellung seine Zustimmung nicht deswegen verweigern könne, weil eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung unwirksam sei, und daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat - abgesehen von den Vereinbarungen über Art und Dauer der vorgesehenen Beschäftigung und der beabsichtigten Eingruppierung - nicht über den Inhalt eines schon abgeschlossenen Arbeitsvertrages und auch nicht über die Höhe des vereinbarten Gehalts unterrichten müsse (Beschluß vom 18. Oktober 1988, BAGE 60, 57 [BAG 18.10.1988 - 1 ABR 33/87] = AP Nr. 57 zu § 99 BetrVG 1972 und vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 73/88 - AP Nr. 74 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BAG, 10.08.1993 - 1 ABR 22/93

    Betriebsrat: Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers - Wochenfrist - Verweigerung

    Der Arbeitgeber muß den Betriebsrat so unterrichten, daß dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe geltend gemacht werden kann (BAGE 60, 57 [BAG 18.10.1988 - 1 ABR 33/87] = AP Nr. 57 zu § 99 BetrVG 1972;Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 73/88 - AP Nr. 74 zu § 99 BetrVG 1972; Matthes, DB 1989, 1285).
  • BAG, 13.04.1994 - 7 AZR 651/93

    Befristete Arbeitsverträge; Mitbestimmung des Personalrats

    aa) Nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterliegt der Inhalt des Arbeitsvertrages nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (vgl. u. a. BAGE 49, 180, 191 ff. = AP Nr. 21 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 3 der Gründe; BAGE 60, 57, 60 [BAG 18.10.1988 - 1 ABR 33/87] = AP Nr. 57 zu § 99 BetrVG 1972, zu B I 1 b der Gründe; BAG Beschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 73/88 - AP Nr. 74 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe).
  • LAG Hamm, 14.02.2017 - 7 TaBV 91/16

    Versetzung, Zustimmungsersetzung, vorläufige Maßnahme

    Diese Möglichkeit steht dem Betriebsrat zur Seite, ohne dass zwingend hierauf die Verweigerung der Zustimmung nach § 99 Abs. 2 BetrVG gestützt werden können muss (BAG, Beschluss vom 03.10.1989, 1 ABR 73/88).
  • LAG Nürnberg, 21.12.2010 - 6 TaBVGa 12/10

    Mitbestimmung bei Formularverträgen - persönliche Angaben - Globalantrag -

    Zudem sind im Katalog der Unterrichtungspflichten nach § 99 Abs. 1 BetrVG die Arbeitsverträge nicht enthalten (BAG vom 18.10.1988, 1 ABR 33/87; BAG vom 03.10.1989, 1 ABR 73/88, jeweils zitiert nach juris).
  • LAG Düsseldorf, 30.10.2008 - 15 TaBV 114/08

    Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung; Strohmannkonstruktion,

    Bereits grundsätzlich gilt, dass eine unterlassene Mitteilung über die Höhe des Arbeitsentgelts und die vorgesehene Eingruppierung die Unterrichtung des Betriebsrats über die geplante Einstellung und Versetzung nicht unvollständig macht (BAG vom 20.12.1988 - 1 ABR 68/87 - AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972; BAG vom 03.10.1989 - 1 ABR 73/88 - AP Nr. 74 zu § 99 BetrVG 1972).

    Eine Verpflichtung zur Unterrichtung über den Inhalt des Arbeitsvertrages kann sich zwar aus § 80 Abs. 2 BetrVG ergeben, die Erfüllung dieser Verpflichtung ist aber nicht Teil des Mitbestimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG (BAG vom 18.10.1988 - 1 ABR 33/87 - AP Nr. 57 zu § 99 BetrVG 1972; BAG vom 03.10.1989, a.a.O.).

  • LAG Baden-Württemberg, 20.07.2005 - 10 TaBV 1/05

    Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung - Verlängerung der Arbeitszeit

    Deshalb hat der Arbeitgeber auch bei einer Einstellung mit der damit vorgesehenen Eingruppierung zusätzlich zur Eingruppierung d. h. zu den für die Einstufung in die geltende Entgeltordnung die Höhe der Vergütung nicht mitzuteilen (vergl. bereits BAG v. 03.10.1989, 1 ABR 73/88, AP Nr. 74 zu § 99 BetrVG 1972).
  • LAG München, 04.03.2009 - 9 TaBV 113/08

    Informationspflicht bei Einstellung

    Der Arbeitsvertrag gehört auch nicht zu den vorzulegenden Unterlagen (BAG vom 28.09.1988, 1 ABR 33/87; NZA 1989, 355; vgl. auch vom 20.12.1988, 1 ABR 68/87; vom 03.10.1989, 1 ABR 73/88 und vom 13.04.1994 1 ABR 651/93).
  • LAG München, 24.07.2009 - 5 TaBV 141/07

    Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, Unterrichtung des Betriebsrats

  • LAG Niedersachsen, 05.12.2002 - 4 Sa 610/02

    Befristung von Arbeitsverträgen; Mitbestimmung des Personalrates bei Einstellung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2000 - 1 A 2009/98

    Mitbestimmungsrechtliche Ausgestaltung der Beteiligung des bei dem jeweiligen

  • LAG Nürnberg, 22.07.2003 - 6 (8) TaBV 26/01

    Beteiligung des Betriebsrats bei der "Ausgruppierung" eines Angestellten;

  • LAG Schleswig-Holstein, 30.04.2008 - 6 TaBV 40/07

    Streitgegenstand, Deutsche Post, Einstellung, Mitarbeiter, Arbeitszeit, Umfang

  • BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 48/87

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Eingliederung betriebsfremder Personen - Begriff

  • LAG Hessen, 24.03.2009 - 4 TaBV 117/08

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats - Einstellung - Eingruppierung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.01.2018 - 5 TaBV 322/17

    Zuständigkeit der paritätischen Entgeltkommission nach Ziff. 14 ERA-TV Berlin und

  • ArbG Frankfurt/Main, 25.02.2016 - 3 BV 522/15

    Einzelfrage einer Versetzung

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